So fördert der Staat die private Vorsorge

Kombimodell aus Zulage und Steuerbefreiung:

Alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer erhalten seit 2002 eine staatliche Zulage, sofern sie eine Mindesteigenleistung zur zusätzlichen Altersvorsorge aufbringen und die unten genannten Anlagevoraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Zulage wird bis zur Endstufe der Rentenreform 2008 schrittweise angehoben. Von der Förderung ausgenommen sollen Pflichtversicherte sein, die Kraft zusätzlicher Versorgungsregelungen in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und eine beamtenähnliche Gesamtversorgungszusage haben.

Der Gesamtbetrag aus Eigenanteil und Zulage ist darüber hinaus bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuer abzugsfähig sein. Der Höchstbetrag wird ebenso stufenweise bis 2008 erhöht.

Das Finanzamt soll bei der persönlichen Einkommenssteuer Veranlagung prüfen, ob die Steuerersparnis größer ist als die staatliche Zulage. Sollte dies der Fall sein, erstattet das Finanzamt die Differenz zwischen der höheren Steuerersparnis und der niedrigeren, bereits gezahlten Zulage.



Diese Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein.

Gefördert werden sollen Anlageformen, die im Alter unter anderem eine lebenslange Zahlung, wie z.B. eine private Rente, leisten und bei denen zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlung zur Verfügung stehen.



Die geförderten Produkte werden voll besteuert.

Für Rentenzahlungen aus den staatlich geförderten Anlageformen gilt die nachgelagerte Besteuerung. Dies bedeutet, dass die Renten in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

Demgegenüber sind Auszahlungen aus herkömmlichen privaten Renten- und Lebensversicherungen, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden, steuerbegünstigt, wenn bestimmte Kriterien eingehalten wurden.


Daran sollten Sie denken.

Bereits heute beträgt die durchschnittliche Altersrente eines Rentners nur etwa die Hälfte des Nettodurchschnittseinkommens aller Arbeitnehmer, was zu einer immensen Versorgungslücke führt. Diese wird durch die Rentenreform 2001 sogar noch größer.

Die staatliche Förderung schließt nur einen Teil der Versorgungslücke.

Die geplante, durch den Staat geförderte Altersvorsorge wird zumeist lediglich einen kleinen Teil der durch die Rentenreform größer werdenden Versorgungslücke decken. Sie wird keinesfalls ausreichen, die gesamte Versorgungslücke zu schließen.

Auch bei Ausnutzung der staatlichen Förderung fehlen langfristig knapp 37% des Nettoeinkommens zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards.

FAZIT

Die geplante staatliche Förderung deckt nur einen kleinen Teil der Versorgungslücke. Den darüber hinaus bestehenden Bedarf müssen Sie zusätzlich decken.



Zulage, geförderter Sparbetrag und Mindestanlage

Höhe der Zulage:

Die Höhe der jährlichen Zulage soll vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder, für die der Berechtigte Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, abhängig sein. Sie wird in voller Höhe gewährt, sofern der Berechtigte einen gewissen Mindesteigenbeitrag leistet. Andernfalls wird sie anteilig gekürzt.



Jahr Grundlage für Alleinstehende p.a. Kinderzulage je Kind

2002/2003 38,00 € 46,00 €

2004/2005 76,00 € 92,00 €

2006/2007 114,00 € 138,00 €

ab 2008 154,00 € 185,00 €



Sparbetrag und Mindesteinlage:

Die vollen Zulagen sollen gezahlt werden, wenn der gesamte Sparbetrag zur zusätzlichen Altersvorsorge mindestens so hoch ist wie ein bestimmter Anteil der im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen (BE) des Arbeitnehmers. Der Sparbetrag ist die Summe aus staatlichen Zulagen und Eigenleistung.

Jahr Gesamtsparbetrag zur Ausschöpfung

der vollen Zulage p.a.

2002/2003 1% der BE

2004/2005 2% der BE

2006/2007 3% der BE

ab 2008 4% der BE



Darüber hinaus gilt, dass ein bestimmter Mindesteigenbeitrag erbracht wird. Dieser beträgt 2002 bis 2004

• ohne Kinder: ca. 46 € p.a.

• mit einem Kind: ca. 39 € p.a.

• mit zwei Kindern: ca. 30 € p.a.



Maximal geförderter Sparbetrag:

Der Maximalbetrag, bis zu dem Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge (Eigenbeitrag plus staatliche Zulagen) steuerlich geltend gemacht werden können, soll durch die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt werden.



Jahr Höchstbetrag der steuerlich

abzugsfähigen Aufwendungen p.a.

2002/2003 1% der BBG

2004/2005 2% der BBG

2006/2007 3% der BBG

ab 2008 4% der BBG



Antworten auf die häufigsten Fragen

Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Die Grundzulage steigt von 38€ im Jahr 2002 auf maximal 154€ im Jahr 2008 für jeden Zulageberechtigten. Hinzu kann die Kinderzulage in Höhe von 46-185€ je Kind kommen.

Wann muss die Zulage beantragt werden?
Innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Beitragsjahres muss ein Antrag beim Anbieter des Altersvorsorgevertrages gestellt werden. Es gibt auch einen Dauerzulagenantrag.

Gilt das für alle Anlageformen?
Nein, gewisse Grundvoraussetzungen müssen erfüllt werden, wie z.B. der Kapitalerhalt der beim Anbieter eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente.

Welche Summe kann gefördert gespart werden?
Zunächst bis zu maximal 525€ vom Jahr 2002 an bis maximal 2.100€ vom Jahr 2008 an (inklusive Zulage). Unterhalb diese Maximalbeiträge ist die Zulage gehaltsabhängig.

Muss der Maximalbetrag gespart werden?
Nein, allerdings senkt ein geringerer Anlagebetrag (Eigenbeitrag inkl. Zulage) die Zulage.

Wird die Förderung monatlich oder jährlich ausgezahlt?
Jährlich

Wie hoch ist die maximale Zulage (ohne Sonderausgabenabzug)?
Vom Jahr 2008 an beträgt die maximale Zulage für eine Familie mit zwei Kindern 678€ für jedes weitere Kind kann 185€ hinzukommen.

Ab wann beginnt die Förderung ?
Die ersten förderbaren Beiträge konnten im Jahr 2002 eingezahlt werden. Die erste Zulage konnte im Jahr 2003 beantragt werden

Müssen solche Verträge abgeschlossen werden?
Nein, der Aufbau einer privaten Altersvorsorge ist freiwillig.

Wird die Anschaffung von Wohneigentum berücksichtigt?
Ja, es ist möglich einen Teil des angesparten Kapitals zu entnehmen und in selbstgenutztes Wohneigentum in Deutschland zu investieren. Der Betrag muss aber bereits ein Jahr nach Entnahme in gleichmäßigen Raten - verteilt bis zum Rentenbeginn - wieder zurückgezahlt werden.


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